Art. 57o – Zahlung der Beihilfe

REG_2008_707 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker

(1)Die Beihilfe bzw., wenn ein Vorschuss gemäß Artikel 57n gewährt worden ist, der Restbetrag der Beihilfe wird aufgrund eines Zahlungsantrags nur gezahlt, wenn die Vertragsbedingungen eingehalten worden sind. Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach der abschließenden Kontrolle innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt.
(2)Die Anforderungen an die Vertragsmenge gelten nur als erfüllt, wenn die Menge gemäß Artikel 57p Absatz 5 überprüft worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Anforderungen an die Vertragsmenge auf der Grundlage einer Toleranzmarge als erfüllt gelten, die 1 % der Vertragsmenge nicht überschreitet. Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge unter Berücksichtigung der möglichen Toleranzmarge niedriger als die Vertragsmenge, aber nicht niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt. Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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