Anhang B – LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

REG_2008_715 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens Staat des Luftfahrtunternehmens Muster des Luftfahrzeugs Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer Eintragungsstaat
AFRIJET ( 2) 0027/MTAC/SGACC/DTA Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900. Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ Gabunische Republik
AIR BANGLADESH 17 BGD Bangladesch B747-269B S2-ADT Bangladesch
AIR SERVICE COMORES 06-819/TA-15/DGACM KMD Komoren Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) Komoren
GABON AIRLINES ( 3) 0040/MTAC/SGACC/DTA GBK Gabunische Republik Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug Boeing B767-200 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP Gabunische Republik
(1)Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2)Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
(3)Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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