Art. 15

REG_2008_717 · zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(1)Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.
(2)In den anderen Fällen gilt Folgendes: a) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten; b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen; c) die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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