Art. 19

REG_2008_717 · zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(1)Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die Auszüge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.
(2)Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 19 REG_2008_717 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 19 REG_2008_717 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.