Art. 82c – Fangbeschränkungen für Roten Thun im Ostatlantik für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft

REG_2008_718 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

Im Rahmen der in Anhang ID festgesetzten Fangbeschränkungen wird die Fangbeschränkung für Roten Thun zwischen 8 und 30 kg für die traditionelle Küstenfischerei der Gemeinschaft und die Aufteilung dieser Fangbeschränkung auf die Mitgliedstaaten wie folgt festgelegt (in Tonnen):
Spanien 263,21 Frankreich 61,01 EG 324,22 “

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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