ErwGr. 2

REG_2008_740 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren

Die Kommission hat von Bosnien und Herzegowina, Iran und Togo Antworten auf ihre schriftlichen Ersuchen erhalten, in denen diese Staaten gebeten wurden, schriftlich zu bestätigen, dass Abfälle, die in den Anhängen III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt sind und deren Ausfuhr nicht gemäß ihrem Artikel 36 verboten ist, zur Verwertung in den betreffenden Staaten aus der Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen, und anzugeben, welches Kontrollverfahren von ihnen gegebenenfalls angewandt würde. Darüber hinaus hat die Kommission weitere Informationen bezüglich Côte d'Ivoire, Malaysia, Moldau (2), Russland und Ukraine erhalten. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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