Art. 4 – Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

REG_2008_744 · zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft

(1)Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags nicht für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit und im Rahmen des Artikels 36 des Vertrags gewähren.
(2)Für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewähren und bei denen die Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (4) überschritten werden, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags.
(3)Gewähren die Mitgliedstaaten Beihilfen ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente und unter Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008, so übermitteln sie der Kommission vor der Umsetzung dieser Maßnahme eine Zusammenfassung der Informationen über diese Beihilfen. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis spätestens 1. Juli einen Bericht über die gemäß diesem Absatz gewährten Beihilfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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