Anhang I – Definitionen für die zu übermittelnden Aquakulturdaten

REG_2008_762 · über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates

1.„Süßwasser“ ist Wasser, dessen Salzgehalt ständig unerheblich ist.
2.„Salzwasser“ ist Wasser mit merklichem Salzgehalt. Dabei kann es sich um Wasser handeln, dessen Salzgehalt konstant hoch ist (z. B. Meerwasser) oder dessen Salzgehalt zwar merklich, aber nicht konstant hoch ist (z. B. Brackwasser): Der Salzgehalt kann aufgrund des Zuflusses von Süß- oder Meerwasser periodischen Schwankungen unterliegen.
3.„Arten“ sind die Arten der aquatischen Organismen, die anhand des internationalen Alpha-3-Artencodes, wie von der FAO festgelegt (ASFIS-Artenliste für fischereistatistische Zwecke), bestimmt werden.
4.„Große FAO-Gebiete“ sind die geografischen Gebiete, die unter Verwendung des internationalen zweistelligen numerischen Codes, wie von der FAO festgelegt (CWP-Handbuch für fischereistatistische Standards. Abschnitt H: Fischereigebiete für statistische Zwecke), festgelegt wurden. Zum Zwecke dieser Verordnung sind folgende Große FAO-Gebiete erfasst: Code Gebiet 01 Binnengewässer (Afrika) 05 Binnengewässer (Europa) 27 Nordostatlantik 34 Mittlerer Ostatlantik 37 Mittelmeer und Schwarzes Meer … Sonstige Gebiete (zu benennen)
5.„Teiche“ sind verhältnismäßig seichte und im Allgemeinen kleine Gewässer ohne oder mit geringem Wasseraustausch, meistens künstlich angelegt; kann sich auch auf natürliche Teiche, Weiher, Becken oder kleine Seen beziehen.
6.„Brutanlagen und Aufzuchtanlagen“ sind Anlagen für die künstliche Fortpflanzung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die ersten Entwicklungsstadien von Wassertieren gelten als Erzeugung in Aufzuchtanlagen.
7.„Gehege“ sind Gebiete im Wasser, die durch Netze, Maschengewebe oder andere Barrieren begrenzt sind, die einen nicht geregelten Wasseraustausch erlauben; sie umfassen die komplette Wassersäule vom Meeresboden bis zur Oberfläche und umschließen im Allgemeinen verhältnismäßig große Wassermengen.
8.„Käfige“ sind offene oder bedeckte Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können an der Oberfläche schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu.
9.„Becken und Fließkanäle“ sind künstliche Anlagen, die über oder unter dem natürlichen Geländeniveau liegen und einen häufigen Wasserwechsel oder eine hohe Wasseraustauschrate und sehr kontrollierter Umgebung, aber keinen Wasserkreislauf aufweisen.
10.„Kreislaufanlagen“ sind Anlagen, in denen das Wasser nach der Aufbereitung (z. B. Filtern) in das Haltungsbecken zurückgeführt wird.
11.„Aussetzen in kontrollierte Umgebung“ ist die gezielte Freisetzung für die Zwecke der Aquakultur.
12.„Aussetzen in Wildgewässer“ ist die gezielte Freisetzung zum Wiederbesatz von Flüssen, Seen und anderen Gewässern für andere Zwecke als der Aquakultur. Die ausgesetzten Organismen können dann für die Fischereiwirtschaft verfügbar sein.
13.„Menge“ ist a) für Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere aquatische Organismen das Lebendgewichtäquivalent des Produkts. Bei Weichtieren ist im Lebendgewicht das Gewicht der Schalen enthalten; b) für Wasserpflanzen das Nassgewicht des Produkts.
14.„Erlöspreis“ ist der Gesamtwert der Erzeugung (in Landeswährung und ohne in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) dividiert durch die Gesamtmenge der Erzeugung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2025

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