Art. 25 – Gemeinsame Nutzung von Ressourcen

REG_2008_765 · über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

(1)Marktüberwachungsinitiativen zum Zweck der gemeinsamen Nutzung von Ressourcen und Fachwissen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von der Kommission oder den betreffenden Mitgliedstaaten ins Leben gerufen werden. Solche Initiativen werden von der Kommission koordiniert.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten: a) Schulungs- und Austauschprogramme für nationale Beamte entwickelt und organisiert; b) Programme für den Austausch von Erfahrungen, Informationen und vorbildlichen Verfahren, Programme und Maßnahmen für gemeinsame Projekte, Informationskampagnen, gemeinsame Besuchsprogramme und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen entwickelt, organisiert und erstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkt an den Tätigkeiten nach Absatz 2 mitwirken, wo dies zweckmäßig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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