Art. 41d

REG_2008_766 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung

(1)Die Speicherdauer richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden: a) Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vorher gelöscht, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist; b) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden; c) Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung oder einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden. Diese Zeiträume sind nicht kumulierbar.
(2)In jeder Phase der Ermittlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, sobald nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats der Verdacht gegen eine Person oder ein Unternehmen nach Artikel 41b nicht mehr besteht, die Daten zu dieser Person oder diesem Unternehmen unverzüglich zu löschen.
(3)Die Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke werden automatisch an dem Tag gelöscht, an dem die maximalen Speicherfristen nach Absatz 1 überschritten werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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