ErwGr. 1

REG_2008_771 · zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die Registrierung und Bewertung chemischer Stoffe zu treffen, und es wird eine Widerspruchskammer eingesetzt, vor der Widerspruch gegen die in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Entscheidungen eingelegt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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