Art. 1

REG_2008_849 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

Der Absatz betreffend Griechenland im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält folgende Fassung:
„Griechenland
Zu Ethylalkohol minderer Qualität (Vor- und Nachlauf der Destillation) mit einem Alkoholgehalt von mindestens 93 Volumenprozent und höchstens 96 Volumenprozent müssen je Hektoliter hydrierten Alkohols mit einem Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent hinzugefügt werden:
— Methanol: 2 Liter,
— Terpentinöl: 1 Liter,
— Kerosin: 0,5 Liter,
— Methylenblau: 0,4 Gramm.
Bei einer Temperatur von 20 °C muss für das Enderzeugnis in unverändertem Zustand ein Alkoholgehalt von 93 Volumenprozent angezeigt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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