Anmerkungen:
A : zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
B : zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Zulassung Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
A Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus: Stallmist (Dung) Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).
Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
A Kompostierte oder fermentierte Haushaltsabfälle Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.
Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7 ; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4 ; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0.
A Torf Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
A Substrat von Champignonkulturen Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.
A Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
A Guano
A Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
A Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile Wolle Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile Haare und Borsten Milcherzeugnisse Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: 0
Blutmehl
Hufmehl
Hornmehl
Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl
Fischmehl
Fleischmehl
Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile
Wolle
Walkhaare (Filzherstellung), Fellteile
Haare und Borsten
Milcherzeugnisse
A Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
A Algen und Algenerzeugnisse Ausschließlich gewonnen durch i) physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen ii) Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen iii) Fermentation.
i)physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
ii)Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
iii) Fermentation.
A Sägemehl und Holzschnitt Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
A Rindenkompost Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
A Holzasche Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
A Weicherdiges Rohphosphat Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( über Düngemittel.1) Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2O5.
A Aluminiumcalciumphosphate Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P 2O5.
Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5 ).
A Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Kalirohsalz oder Kainit Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.
A Schlempe und Schlempeextrakt Keine Ammoniakschlempe.
A Calciumcarbonat (z.
B.
Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.) Nur natürlichen Ursprungs.
A Calcium- und Magnesiumcarbonat Nur natürlichen Ursprungs.
(z.
B.
Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).
A Magnesiumsulfat (Kieserit) Nur natürlichen Ursprungs.
A Calciumchloridlösung Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
A Calciumsulfat (Gips) Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Nur natürlichen Ursprungs.
A Industriekalk aus der Zuckerherstellung Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben
A Industriekalk aus der Siedesalzherstellung Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.
A Elementarer Schwefel Produkte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
A Spurennährstoffe Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
A Natriumchlorid Ausschließlich Steinsalz.
A Steinmehl und Tonerde
(1)ABl.
L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025
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