Anhang XII – Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Dem Unternehmer auszustellende Bescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Nummer der Bescheinigung:
Name und Anschrift des Unternehmers: Haupttätigkeit (Erzeuger, Verarbeiter, Einführer usw.): Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle/Kontrollbehörde:
Erzeugnisgruppen/Tätigkeit: — Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse — Tiere und tierische Erzeugnisse: — Verarbeitete Erzeugnisse: definiert als: ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und ebenfalls nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse, soweit eine parallele Produktion/Verarbeitung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stattfindet
— Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
— Tiere und tierische Erzeugnisse:
— Verarbeitete Erzeugnisse:
Gültigkeitsdauer Pflanzliche Erzeugnisse: von ….. bis …….. Tierische Erzeugnisse: von ….. bis ……. Verarbeitete Erzeugnisse: von ….. bis ……. Datum der Kontrolle(n):
Diese Bescheinigung wurde auf Basis von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ausgestellt. Der angegebene Unternehmer hat seine Tätigkeiten der Kontrolle unterstellt und erfüllt die Anforderungen der beiden vorgenannten Verordnungen. Datum, Ort: Unterschrift für die ausstellende Kontrollstelle/Kontrollbehörde:

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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