Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

1.Diese Verordnung enthält spezifische Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, die Kennzeichnung und die Kontrolle in Bezug auf die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
2.Diese Verordnung gilt nicht für a) Erzeugnisse aus der Aquakultur; b) Meeresalgen; c) andere Tierarten als den Arten gemäß Artikel 7; d) Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden. Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse, bis auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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