Art. 38 – Tiere und tierische Erzeugnisse

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens a) zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere; b) sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren; c) zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war; d) sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.
(2)Soweit sich in einem Betrieb zu Beginn des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nichtökologische/nichtbiologische Tiere befinden, können die Erzeugnisse dieser Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse gewertet werden, wenn die gesamte Produktionseinheit, einschließlich Tiere, Weideland und/oder Futteranbaufläche gleichzeitig umgestellt wird. Der gesamte kombinierte Umstellungszeitraum für die existierenden Tiere und deren Nachzucht, Weideland und/oder Futteranbaufläche kann auf 24 Monate gekürzt werden, wenn die Tiere hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit selbst gefüttert werden.
(3)Imkereierzeugnisse dürfen nur dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden, wenn die ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften seit mindestens einem Jahr befolgt worden sind.
(4)Der Umstellungszeitraum für Bienenstöcke gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 dieser Verordnung.
(5)Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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