Art. 83 – Buchführung

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.
Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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