Art. 88 – Kontrollvorkehrungen

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen a) Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen; b) Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden; c) Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden; d) erforderlichenfalls eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die der Unternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist; e) erforderlichenfalls die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die der Unternehmer aufzubereiten beabsichtigt.
(2)Die Maßnahmen, die Unternehmer gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu gewährleisten, umfassen auch die Maßnahmen gemäß Artikel 26.
(3)Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stützt sich auf diese Maßnahmen, um eine allgemeine Bewertung der Risiken durchzuführen, die mit den einzelnen Aufbereitungseinheiten verbunden sind, und erstellt einen Kontrollplan. Dieser Kontrollplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichproben vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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