Art. 94 – Sonstige Angaben

REG_2008_889 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben: a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen, sobald sie erfolgt; b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die am 31. Dezember des Vorjahres zugelassen waren; c) vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden.
(2)Die Daten werden unter der Verantwortung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von dieser Behörde selbst oder von der Stelle, der diese Funktion übertragen wurde, über das System gemäß Absatz 1 mitgeteilt, eingetragen und aktualisiert.
(3)Die Merkmale der Daten und Metadaten werden auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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