Art. 3

REG_2008_923 · zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2008, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren aus Thailand versandter manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren

(1)Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
(2)Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3)Hersteller in Thailand, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 40 Tagen einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.
(4)Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(5)Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind von den interessierten Parteien schriftlich (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, sowie alle Fragebogenantworten und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N105 04/090 B-1040 Brüssel Fax (+32 2) 295 65 05.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2025

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