Art. 1

REG_2008_983 · zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2009 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I dieser Verordnung durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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