Anhang V – Von regionalen Fischereiorganisationen beschlossene Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Teil I Fangdokumentationsregelungen, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden: — Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. gemäß Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp (.1) — ICCAT-Fangdokumentationsprogramm für Roten Thun gemäß Empfehlung der ICCAT 08—12 zur Änderung der Empfehlung 07—10 für ein Fangdokumentationsprogramm der ICCAT für Roten Thun
— Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. gemäß Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp (.1)
— ICCAT-Fangdokumentationsprogramm für Roten Thun gemäß Empfehlung der ICCAT 08—12 zur Änderung der Empfehlung 07—10 für ein Fangdokumentationsprogramm der ICCAT für Roten Thun
Teil II Fangdokumentationsregelungen, die vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genügend anerkannt werden: — Entschließung der CCSBT (Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun) über die Einführung einer Fangdokumentationsregelung der CCSBT, beschlossen auf der 15. Jahrestagung vom 14.—17. Oktober 2008. Zusätzlich zu den Fangbescheinigungen und den in Übereinstimmung mit der Fangdokumentationsregelung der CCSBT validierten sonstigen Dokumenten muss der Einführer bei den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten genaue Angaben zur Beförderung machen, die in der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 spezifiziert sind.
— Entschließung der CCSBT (Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun) über die Einführung einer Fangdokumentationsregelung der CCSBT, beschlossen auf der 15. Jahrestagung vom 14.—17. Oktober 2008. Zusätzlich zu den Fangbescheinigungen und den in Übereinstimmung mit der Fangdokumentationsregelung der CCSBT validierten sonstigen Dokumenten muss der Einführer bei den Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten genaue Angaben zur Beförderung machen, die in der Anlage zu Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 spezifiziert sind.
(1)ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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