Art. 13 – Einrichtungen

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Die Einrichtungen des Antragstellers gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind als angemessen anzusehen, wenn
a)der unbefugte Zugang zu Lagerflächen, Versandbereichen, Verladedocks und Frachtbereichen verhindert wird;
b)der Umgang mit Fischereierzeugnissen und die Absicherung gegen Manipulationen von Ladeeinheiten gewährleistet sind;
c)die Bearbeitung von Einfuhr- und/oder Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen und die Trennung zwischen Fischereierzeugnissen, für die Fangbescheinigungen erforderlich sind, und Fischereierzeugnissen, für die keine Fangbescheinigungen erforderlich sind, gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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