Art. 39 – Zentrale Verbindungsstelle

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieses Titels zuständig ist.
(2)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnung der zentralen Verbindungsstelle mit und hält diese Angaben auf dem neuesten Stand.
(3)Die Kommission veröffentlicht die Liste der zentralen Verbindungsstellen im Amtsblatt der Europäischen Union und hält die Liste auf dem neuesten Stand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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