Art. 44 – Übermittlung von Ersuchen und Antworten

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(1)Ersuchen werden ausschließlich von der zentralen Verbindungsstelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission an die zentrale Verbindungsstelle des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.
(2)Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.
(3)Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen zentralen Verbindungsstellen darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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