ErwGr. 7

REG_2009_1010 · mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Für Wirtschaftsbeteiligte, die die Voraussetzungen erfüllen, um den Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten, sollte bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Gemeinschaft ein vereinfachtes Verfahren gelten. In allen Mitgliedstaaten müssen gemeinsame Bedingungen für die Bewilligung, die Änderung und den Entzug von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte oder für die Aussetzung oder den Widerruf des Status eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vorschriften über die Beantragung und Erteilung von Zertifikaten für anerkannte Wirtschaftsbeteiligte festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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