ErwGr. 10

REG_2009_1025 · zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Bei den Angaben „Durch seine Zusammensetzung aus Milchpeptid und Magnesium hilft dieses Produkt, Anzeichen von Angstgefühlen bei leicht stressempfindlichen Erwachsenen zu lindern“ und „Schwarzer Tee fördert die Konzentration“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Beide unterliegen daher den Übergangsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Da die Anträge jedoch nicht vor dem 19. Januar 2008 gestellt wurden, ist die Anforderung gemäß Artikel 28 Absatz 6 Buchstabe b nicht erfüllt und die in diesem Artikel vorgesehene Übergangsfrist findet somit keine Anwendung. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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