Anhang I – „Herstellungsverfahren“

REG_2009_1027 · zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Morbier (g.U.)]

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Morbier“ werden genehmigt:
Nummer 5 der Spezifikation über das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses wird durch folgende Bestimmungen geändert:
— In Absatz 2: anstatt : „Abgesehen von einer Teilentrahmung sowie dem Zusatz von Lab, Milchfermenten oder abschließend zugelassenen Herstellungshilfsstoffen darf der Milch nichts zugesetzt oder entzogen werden.“ muss es heißen : „Abgesehen von einer Teilentrahmung sowie dem Zusatz von Lab, Milchfermenten, Salz oder Wasser zum Waschen des Bruchs darf der Milch während der Herstellung nichts zugesetzt oder entzogen werden.“
anstatt : „Abgesehen von einer Teilentrahmung sowie dem Zusatz von Lab, Milchfermenten oder abschließend zugelassenen Herstellungshilfsstoffen darf der Milch nichts zugesetzt oder entzogen werden.“
muss es heißen : „Abgesehen von einer Teilentrahmung sowie dem Zusatz von Lab, Milchfermenten, Salz oder Wasser zum Waschen des Bruchs darf der Milch während der Herstellung nichts zugesetzt oder entzogen werden.“
— Folgende Bestimmungen werden hinzugefügt: „(…) Die Dicklegung der Milch muss ausschließlich mit Lab erfolgen. (…) Die Konzentrierung der Milch durch teilweise Abscheidung des wässrigen Teils vor der Gerinnung ist untersagt. (…) Des weiteren ist die teilweise Lactoseentfernung durch Waschen des Bruchs mit Wasser zulässig. (…) Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in der Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs und des frischen Käses bei Temperaturen unter Null ist untersagt. Die Aufbewahrung des frischen Käses und des in der Reife befindlichen Käses unter Schutzgas ist untersagt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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