REG_2009_1050 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Acetamiprid, Clomazon, Cyflufenamid, Emamectinbenzoat, Famoxadon, Fenbutatinoxid, Flufenoxuron, Fluopicolid, Indoxacarb, Ioxynil, Mepanipyrim, Prothioconazol, Pyridalyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) überschritten werden könnte. In den Fällen, in denen von der Behörde – als zwei verschiedene „Optionen des Risikomanagements“ – zwei Werte für den Rückstandshöchstgehalt derselben Kombination aus Pflanzenschutzmittel und Erzeugnis vorgeschlagen wurden, hat die Kommission im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stets den niedrigeren Wert gewählt. Was die Anwendung von Flufenoxuron bei Teesträuchern angeht, konnte aufgrund von Zusatzinformationen Frankreichs über registrierte Anwendungen der Schluss gezogen werden, dass der neue Rückstandshöchstgehalt kein chronisches Gesundheitsrisiko zur Folge hat.
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