Art. 19 – Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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