Art. 36 – Sanktionen

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt wurden, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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