Art. 9 – Auslagerungen

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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