ErwGr. 16

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass eine Ratingagentur aus einem Drittland als allgemeine Voraussetzung bestimmte Kriterien für die Integrität ihrer Ratingtätigkeiten erfüllen muss, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einen regelmäßiger Austausch von Ratinganalysten und die regelmäßige und laufende Veröffentlichung von Informationen vorsehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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