ErwGr. 59

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Da es wünschenswert ist, sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach dieser Verordnung auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beruhen, sollten die Registrierungsentscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für einen effizienten Registrierungsvorgang und eine effiziente Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten wirksam, zügig und einvernehmlich getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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