ErwGr. 63

REG_2009_1060 · über Ratingagenturen

Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Verfahren für die Registrierung oder deren Widerruf, die Zertifizierung oder deren Widerruf, die Annahme von Aufsichtsmaßnahmen und die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse vorgeschrieben ist, sollten die diesbezüglichen nationalen Vorschriften Anwendung finden, einschließlich sprachlicher Regelungen sowie Bestimmungen zum Berufsgeheimnis und zu den Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen, und die darin verankerten Rechte der Ratingagenturen und anderer Personen sollten nicht berührt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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