Art. 35 – Inverkehrbringen von Heimtierfutter

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern
a)die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden: i) aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt; ii) im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder iii) im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und
b)sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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