Art. 39 – Sichere Endverwendungszwecke

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:
a)unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder
b)unter Bedingungen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen können, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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