Art. 55 – Übergangsmaßnahmen

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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