ErwGr. 22

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Kontrolle potenzieller Risiken sollte in der Fertigungskette ein Endpunkt für Produkte, die keine direkte Relevanz für die Sicherheit der Futtermittelkette mehr haben, festgelegt werden. Für bestimmte Produkte, die anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, sollte ein solcher Endpunkt bei der Fertigung bestimmt werden. Produkte, die diesen Endpunkt erreicht haben, sollten von Kontrollen gemäß dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor allem für Produkte, die den Endpunkt überschritten haben, sollte die Möglichkeit bestehen, sie ohne Einschränkung im Rahmen dieser Verordnung durch Unternehmen in den Verkehr zu bringen, zu bearbeiten und zu transportieren, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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