ErwGr. 28

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Für Betriebe oder Anlagen, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung oder Registrierung gemäß dieser Verordnung nicht nötig sein, denn bei Zulassungen oder Registrierungen gemäß den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften wird den Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen. Allerdings, sollten Betriebe oder Anlagen, die gemäß Hygienerechtsvorschriften zugelassen oder registriert wurden der Verpflichtung unterliegen, den Anforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden, und amtlichen Kontrollen unterliegen, die zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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