REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Gemäß anderen Vorschriften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergänzt werden und in Kraft getreten sind, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (17) erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten, hauptsächlich bei den Lebens- und Futtermittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (18), die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (19). In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird. Diese Pflicht sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte. Etablierte Systeme, die die Rückverfolgbarkeit für Produkte, die ausschließlich auf nationaler Ebene zirkulieren, mit anderen Mitteln gewährleisten, sollten weiterhin genutzt werden, wenn sie die entsprechenden Informationen bereitstellen. Es sollten alle Anstrengungen zur Förderung der Nutzung elektronischer und anderer Formen der Dokumentation unternommen werden, die nicht auf Papieraufzeichnungen beruhen, solange sie die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten.
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