ErwGr. 54

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde den Empfang derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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