ErwGr. 71

REG_2009_1069 · mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifischere Vorschriften anzunehmen betreffend die Sammlung und den Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die Infrastruktur, die Ausstattungs- und Hygiene-Anforderungen für Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte bearbeiten, die Bedingungen und die technischen Anforderungen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, einschließlich der zur Bestätigung einer solchen Behandlung vorzulegenden Belege, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Anforderungen an die sichere Gewinnung, sichere Behandlung und sichere Endverwendungen, der Bedingungen für Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Einzelheiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Vorschriften über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen sowie der Bedingungen für die Kontrolle des Versands von bestimmten tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten zwischen Mitgliedstaaten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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