Anhang II – Sicherheitsmerkmale der Bescheinigung der fachlichen Eignung

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Die Bescheinigung muss mindestens zwei der folgenden Sicherheitsmerkmale aufweisen:
— ein Hologramm;
— Spezialfasern im Papier, die unter UV-Licht sichtbar werden;
— mindestens eine Mikrodruckzeile (Aufdruck nur unter einem Vergrößerungsglas sichtbar und von Fotokopiergeräten nicht reproduzierbar);
— fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster;
— doppelte Nummerierung: Seriennummer und Ausgabenummer;
— Sicherheitsuntergrund mit feinen Guillochenmustern und Irisdruck.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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