Art. 10 – Zuständige Behörden

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Behörden, welche für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt, a) die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen, b) die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen, c) eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, d) die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt.
(2)Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle gemäß dieser Verordnung zu erfüllenden Voraussetzungen, gegebenenfalls weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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