Art. 27 – Liste der zuständigen Behörden

REG_2009_1071 · zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 4. Dezember 2011 die Liste der zuständigen Behörden, die er für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der zur Abnahme der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfungen und Ausstellung der Bescheinigungen ermächtigten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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