Art. 6 – Überprüfung der Bedingungen

REG_2009_1072 · über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs

(1)Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz oder eines Antrags auf Verlängerung der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.
(2)Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigungen durch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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