Art. 17 – Kontrollpapiere für die Kabotage

REG_2009_1073 · über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

(1)Kabotage im Gelegenheitsverkehr wird unter Verwendung des in Artikel 12 genannten Fahrtenblattes, das an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden muss und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist, durchgeführt.
(2)Folgende Angaben sind im Fahrtenblatt einzutragen: a) Ausgangspunkt und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes, b) Tag des Beginns und Tag der Beendigung des Verkehrsdienstes.
(3)Die Fahrtenblätter werden in den in Artikel 12 genannten Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen.
(4)Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift als Kontrollpapier. Es ist jedoch ein Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.
(5)Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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