Art. 5 – Zugang zum Markt

REG_2009_1073 · über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

(1)Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. Dieser Verkehr ist gemäß den Bestimmungen von Kapitel III genehmigungspflichtig. Linienverkehr von einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt ist gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland und gegebenenfalls dem Transitmitgliedstaat genehmigungspflichtig, solange das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland noch nicht geschlossen ist. Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.
(2)Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.
(3)Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III festgelegten Verfahren. Dienste des Gelegenheitsverkehrs verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden. Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen durchgeführt werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen. Die Kommission legt die Verfahren fest, nach denen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 Unterabsatz 1 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
(5)Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung. Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits. Die Kommission legt die Gestaltung der Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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