Art. 9 – Erneuerung und Änderung der Genehmigung

REG_2009_1073 · über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Artikel 8 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.
Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde.
Die betreffenden Mitgliedstaaten können übereinkommen, dass die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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